Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 29.05.2018 - IV A 4 - S 0316. Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GoBD) ist § 146b AO - neu eingefügt worden. Nach dem 31.12.2017 ist diese Regelung anzuwenden.
Die Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen lassen sich aus den §§ 145 und 146 Abgabenordnung (AO) sowie den §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch (HGB) und den GoBD ableiten.
Im Detail betreffen diese Änderungen die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, die Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung, die Kassensturzfähigkeit, die Unveränderbarkeit und die Aufbewahrungspflicht.
Seit dem 1. Januar 2017 stellt der Gesetzgeber erweiterte Anforderungen an die Kassenführung mit elektronischen Kassen. Insbesondere müssen die Tagesendsummen und alle Einzelbewegungen (Einzelbons) täglich aufgezeichnet und in maschinell auswertbarer Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert werden.
Ab dem 1. Januar 2018 ist es Amtsträgern der Finanzverwaltung gestattet, erstmalig Kassen-Nachschauen bei allen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, durchzuführen.
Die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ist ein neues Kontrollinstrument der Finanzverwaltung, um Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen aufzudecken.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit dem 01.01.2017 in der Praxis nur noch Kassensysteme eingesetzt werden dürfen, die Kasseneinzeldaten aufzeichnen, aufbewahren und für die Zeiträume der Aufbewahrungsfrist digital exportieren können.
Es gelten verschärfte Anforderungen bei der Führung von Kassen und Organisationsunterlagen
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