
Wir sind Spezialist in der Erstellung von betriebswirtschaftlichen Verfahrensdokumentationen
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Verfahrensdokumentationen für Unternehmen und Betriebe
2026 wieder mehr Betriebsprüfungen
Bereits seit 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Vorschriften zur steuerlichen Betriebsprüfung.
Die Neuregelungen sollen das Verfahren vor allem beschleunigen. Das müssen Steuerpflichtige jetzt beachten. Der Gesetzgeber hat sich vorgenommen, steuerliche Betriebsprüfungen zu modernisieren und zu beschleunigen. Das zugrundeliegende Gesetz ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne, wichtige Vorschriften gelten jedoch erstmalig für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende Steuern und für vorher entstandene Steuern, sofern für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird. Mit dieser Regelungstechnik gelten im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ab dem 1. Januar 2025 erstmals zahlreiche neue Vorschriften.
Steuerliches Mehrergebnis bei Kleinbetrieben von rund 3 Mrd. Euro
Im Jahr 2023 waren in der Betriebskartei der Finanzämter 8.409.661 Betriebe erfasst, von denen 146.516 Betriebe geprüft wurden. In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2023 bundesweit 12.394 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein steuerliches Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. Euro festgestellt, wovon 10,2 Mrd. Euro auf die Prüfung von Großbetrieben entfielen. Quelle BMF-Monatsbericht Oktober 2024
Betriebsprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden
Die steuerliche Betriebsprüfung ist ein Verfahren, das der Sicherung einer vollständigen und richtigen Besteuerung dient. Geprüft werden Betriebe und Freiberufler. Von den 8.409.661 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2023 insgesamt 146.516 Betriebe geprüft.
Kassen bleiben Lieblingsthema der Betriebsprüfer
Spätestens seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Und mit der Einführung der TSE-Pflicht hat die Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme eingeführt. Das Mitteilungsverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Meldepflicht bringt insbesondere für Einzelhändler, Dienstleister, Hoteliers und Gastronomen, aber auch alle anderen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich.
Die Finanzverwaltung gewährte sechs Monate Schonfrist. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme war die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Hierzu gibt es ein aktuelles Schreiben des BMF Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Es gelten verschärfte Anforderungen bei der Führung von Kassen und Unterlagen
Elektronische Kassen – Meldepflicht bereits seit 01.01.2025 !
Fristen für die Meldung von elektronischen Registrierkassen in Deutschland
Unternehmen müssen alle Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die dazugehörige zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE), die in Ihrem Betrieb angeschafft wurden, melden. Folgende Regelungen und Fristen gelten:
Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Das gilt auch für gemietete und geleaste Kassensysteme.
Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen und nicht mehr im Betrieb vorgehalten werden, müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.
Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen, müssen nur abgemeldet werden, wenn sie zuvor angemeldet worden sind.
Bei jeder Mitteilung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.
Betroffen sind von der Meldepflicht Kassensysteme und elektronische Registrierkassen. Was genau dazu zählt und welche Informationen übermittelt werden müssen, hat das Bundesfinanzministerium 2023 in einem BMF-Schreiben konkretisiert .
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Kassenprüfung nach GoBD
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In 2026 und bereits seit 2018 sind spontane Überprüfungen ohne vorherige Anmeldung vom Finanzamt möglich. Wer nach einer unangekündigten Vor-Ort Prüfung keine ordnungsgemäße Kasse hat, kann vom Finanzamt geschätzt und es kann die Betriebsprüfung angeordnet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen der Kundenbeleg und die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen je Transaktion die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten. Bisher musste nur eine der Seriennummern belegt bzw. protokolliert werden. Darüber hinaus muss der Beleg den Prüfwert der Transaktion aus der Protokollierung und den fortlaufenden Signaturzähler enthalten. Gleichzeitig ist anzugeben, wenn mehrere Zahlungsarten verwendet wurden.

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