Seit Januar 2018 sind spontane Überprüfungen ohne vorherige Anmeldung vom Finanzamt möglich. Wer nach einer unangekündigten Vor-Ort Prüfung keine ordnungsgemäße Kasse hat, kann vom Finanzamt geschätzt werden und es kann die Betriebsprüfung angeordnet werden.
Nach einer Umfrage sind die meißten Unternehmen noch unvorbereitet, wenn der Prüfer der Finanzbehörde plötzlich und unangemeldet in der Tür steht. Es ist ein Irrglaube, dass jetzt noch der Kassenhersteller oder Steuerprüfer helfen könnte, denn der Prüfer muß versuchen die Kassen-Nachschau in nur 30 Minuten durchzuführen.
Obwohl auf die Kassen-Nachschau durch die Fachpresse bereits intensiv hingewiesen und ausführlich gewarnt wird, werden von Apotheken die ganz erheblichen Konsequenzen einer erfolglosen Kassen-Nachschau leichtsinnig ignoriert. Der Übergang zu einer Betriebsprüfung, die Verwerfung der Buchhaltung und teure Steuerschätzungen können die Folge sein. Nur mit einer Verfahrensdokumentation ist eine Buchhaltung ordentlich dokumentiert.
Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, wie Apotheken, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen seit Anfang 2018 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen.
Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung sowie die aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD).
Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun ist diese Übergangsfrist abgelaufen. Seit Januar 2018 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann sehr teuer werden.