Bereits seit Jahresbeginn ist das Finanzamt berechtigt, eine unangekündigte Kassen-Nachschau in den Betrieben durchzuführen.
Grundlage ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Das BMF ( Bundes-finanzministerium für Finanzen) hat dazu nun mit Schreiben vom 29. Mai 2018 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergänzt und Präzisierungen zur Kassen-Nachschau gem. § 146b AO aufgenommen.
Vor lauter neuen rechtlichen Anforderungen wissen viele Unternehmer gar nicht mehr, worum sie sich zuerst kümmern sollen – um die Buchführung (GoBD) oder doch eher die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Dabei hat natürlich niemand die Wahl: Alle gesetzlichen Vorgaben sind im laufenden Geschäftsbetrieb zu beachten.
Wie überfordert manche Inhaber sich fühlen, zeigen Notfallanfragen in Unternehmergruppen und Foren der diversen Branchenanbieter – auch wegen zum Teil drastisch gestiegener Bußgelder. Nicht aus den Augen verlieren sollten sie aber, dass manche ältere und vermeintlich unscheinbare Neuerung ebenfalls große Risiken birgt.
Im Besonderen die zum Jahresanfang und nochmals verschärfte Definition der Kassen-Nachschau, die – im Vergleich zu den derzeit aktuellen Themen – viel zu wenig Beachtung findet. Das könnte sich noch rächen: Für all jene, bei denen der Betriebsprüfer – wie vom Gesetzgeber gewollt – unangekündigt zu einer Kassen-Nachschau erscheint und dabei auf völlig unvorbereitete Inhaber oder auch Mitarbeiter trifft.
Denn es ist so: Bei der Kassen-Nachschau müssen Unternehmer dem Prüfer auf Verlangen „Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen, die Verfahrensdomumentation“ vorlegen und ihm Auskünfte erteilen. Da sollte jeder Z-Bon stimmen und auch nicht die Frage aufkommen, was ein erneutes Öffnen und Schließen getätigter Transaktionen bedeutet. Auch manches mehr sollten Unternehmer peinlich genau beachten.