Haftung des Steuerberaters bei nicht ordnungsmäßiger Kassenführung des Mandanten
Aufgrund der zurzeit und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre angewendeten und oft überzogen ausgelegten Verwaltungsanweisungen zur Führung einer ordnungsmäßigen Kasse entsteht für den Steuerberater eine problematische Situation.
Nach § 146b AO haben von einer Kassen-Nachschau betroffene Steuerpflichtige auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Seit dem BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13)
ist das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichzustellen. Zudem sind die Betriebsanleitungen im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen. Somit steht das Fehlen der Organisationsunterlagen dem Fehlen von Z-Bons gleich. Und wenn Z-Bons fehlen, können Umsätze nur geschätzt sein. Insoweit kann auch auf das aktuelle Urteil des FG Düsseldorf vom 24.11.2017 (13 K 3811/15) hingewiesen werden.
LINK zum Urteil.
Wenn nun ein Steuerberater Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder Jahresabschlüsse erstellt, obwohl er weiß, dass sein Mandant die Verfahrensdokumentation nicht gefertigt hat, könnte
das bedeuten,
dass er geschätzte Werte seiner Mandanten übernommen hat. Damit ist ein Verstoß gegen die GoBD darstellbar. Der Steuerberater ist gefordert, die neuen Handhabungen der Finanzverwaltung kritisch zu beurteilen.
Es empfiehlt sich somit dringend die Verfahrensdokumentation zur Kassenführung zu erstellen. In einschlägigen Fachartikel wird beschrieben, dass der Steuerberater für seine Beratungen im Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen hat.